Leitfaden für Mittelbauwahlen und Beschickungen auf Institutsebene

In konstruktiver Zusammenarbeit aller gewählten Mitglieder der MB-Kurie wurde dieser Leitfaden verfasst und in der offenen Kurie einstimmig angenommen. Er dient als Hilfestellung und Absicherung.

Hier finden Sie den Leitfaden als PDF

Weitere Grundlagen fuer die Mittelbauwahlen:

1.   Ein direktes Bestellungsrecht der Mittelbaukurie gibt es laut gültigem "Organisationsplan der Universität Wien" nur für die Studienkonferenzen: Hier regelt der Absatz 4 des § 14 "Studienkonferenzen" dieses Beschickungsrecht wie folgt: "Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Universitätspersonals in den betroffenen Fakultätskonferenzen (§ 12 Abs. 1) bestellen die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden." Das bedeutet, dass das Ergebnis einer Mittelbauwahl nur einen Vorschlag der Basis an die Mittelbaukurie für die Bestellung von Mitgliedern der Studienkonferenzen darstellen kann, an den sie rechtlich gar nicht gebunden ist. Das bedeutet aber auch, dass die Mittelbaukurie die Bedingungen festlegen kann, unter denen diese einen solchen Vorschlag als "ordnungsgemäß zustande gekommen" erachtet und diesen daher in der Bestellung der Vorgeschlagenen konkret umsetzt. Den  "Leitfaden für Mittelbauwahlen und Beschickungen auf Institutsebene" dann als verbindlich zu betrachten, wenn es keinen "uneingeschränkten Konsens" an einem Institut über einen Wahlmodus gibt, ist in der Frage der Beschickung der Studienkonferenzen ein selbstverständliches Recht der Mittelbaukurie. 

2.   Bei der Beschickung von Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen und Curricularen Arbeitsgruppen des Senats hat die Mittelbaukurie nur ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. Die Mittelbaukurie der Fakultät unterbreitet der Mittelbaukurie des Senats Vorschläge zur Bestellung geeigneter Personen. Laut § 25 (9) werden aber in diesen Fällen "die Mitglieder der Kollegialorgane vom Senat bestimmt". Das bedeutet für die Mittelbaukurie aber, dass diese auch hier das Recht hat, in einem "Leitfaden"  die Bedingungen festzulegen und als verbindlich zu erklären, unter denen sie einen solchen Vorschlag als "ordnungsgemäß zustande gekommen" erachtet.

3.     Da es für die Institutsebene keinerlei Regelungen des UG 2002 oder des Organisationsplans der Universität Wien gibt, kann der Mittelbau an den Instituten wohl nur im Rahmen außergesetzlicher "Institutsordnungen" über die Wahl von Mitgliedern in die Institutskonferenzen oder in die Personalausschüsse entscheiden. Hier wird daher auch der "Leitfaden" nur empfehlenden Charakter  haben können. Jedenfalls gibt es im Gegensatz zur Wahl der MittelbausprecherInnen der einzelnen Institute und ihren StellvertreterInnen als den direkten Verbindungsgliedern zwischen der Kurie und den Instituten keine durchsetzbare  Möglichkeit, eine Beschickung von Institutskonferenzen oder Personalausschüssen dann nicht anzuerkennen, wenn "Mindeststandards" des "Leitfadens" nicht eingehalten wurden. 

4.   Für den Fall, dass an einem Institut Vorschläge sowohl zur Durchführung einer Listenwahl als auch einer Personalwahl eingebracht werden, ist laut "Leitfaden" Punkt 1.8. "eine Listenwahl durchzuführen, die die Abgabe einer einzigen Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten der gewählten Liste vorsieht. Das erste Mandat der Liste erhält jene Kandidatin oder jener Kandidat mit den meisten Vorzugsstimmen". 

5.   Der Fall einer gemischten Wahl von nur einem Listenwahlvorschlag und einem oder mehreren Personen-Wahlvorschlägen ist im "Leitfaden" bisher nicht geregelt. Rechtlich gibt es aber kein Problem, beide Vorschläge dem Wunsch der Kandidierenden entsprechend zuzulassen und die Mandatsermittlung nach Punkt 1.9. des Leitfadens durchzuführen. Das bedeutet nur, dass die zum Listenwahlvorschlag konkurrierenden Personen-Wahlvorschläge als Ein-Personen-Listen behandelt werden müssen. Die Abgabe der Vorzugsstimme ist hierbei selbstverständlich nur bei Wahl der Liste, nicht aber bei den Ein-Personen-Listen erforderlich und möglich. Die Ein-Personen-Wahlvorschläge haben allerdings den Nachteil, dass sie weder ein Ersatzmitglied, noch ein zweites Mandat erhalten können. Beides wird aber auch nicht gewollt sein, da sich diese sonst gleichermaßen zu einer Liste zusammengeschlossen hätten. Die Mandatsermittlung (Annahme 3 Mandate zu besetzen) wäre bei einem solchen gemischten Wahlgang gleichfalls nach Punkt 1.9. des Leitfadens wie folgt durchzuführen:

 

Wahlvorschläge:           Liste XX         Kand. MÜLLER            Kand. MAIER

 

Abgegebene Stimmen:     20                   8                                2

 

Erhaltene Mandate:            2                   1                                0